§ 28 Eintragung eines Rechtsübergangs
Stand: 19.11.2021
Wird zitiert von 44
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Nach Gewicht
- BPatG, 28.06.2018 – 30 W (pat) 47/16Markenbeschwerdeverfahren – "D.W.I. (Wort-Bild-Marke)" – Antrag auf Rückgängigmachung der vollzogenen Umschreibung – DPMA hat den eingetragenen Markeninhaber vor der Vollziehung der Umschreibung nicht von dem Umschreibungsantrag des (angeblichen) Rechtsnachfolgers in Kenntnis gesetzt – Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör – Umschreibung beruht auf diesem Verstoß – Anordnung der Rückgängigmachung der UmschreibungZitiert von 1
- BPatG, 27.05.2014 – 27 W (pat) 523/13Markenbeschwerdeverfahren – Umschreibung - "et Kabüffke Killepitsch" – zur Nachweispflicht für die Umschreibung einer Marke – zum Eintrag eines Rechtsübergangs – Übertragung eines Geschäftsbetriebs – zur Frage, ob die Marke zum Betrieb gehört
- BPatG, 29.10.2008 – 28 W (pat) 85/06
- BPatG, 30.01.2007 – 24 W (pat) 84/06Zitiert von 1
- BPatG, 25.02.2010 – 10 W (pat) 43/08Patentbeschwerdeverfahren - Umschreibung – zum Nachweis des RechtsübergangsZitiert von 2
- BPatG, 23.10.2007 – 33 W (pat) 68/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.02.2025 – 25 W (pat) 43/22
- BPatG, 28.04.2023 – 35 W (pat) 8/23
- LG Düsseldorf, 20.04.2023 – 4c O 1/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 DPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Designgesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-3 (3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-4 (4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-6 (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-7 (7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28#abs-8 (8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.